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   FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 307/19   

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https://dejure.org/2020,50291
FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 307/19 (https://dejure.org/2020,50291)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2020 - 6 K 307/19 (https://dejure.org/2020,50291)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 6 K 307/19 (https://dejure.org/2020,50291)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 15 Abs 6 Nr 1 AStG, § 18 AStG, § 39 AO, § 15 Abs 1 AStG, § 15 Abs 2 AStG
    Außensteuergesetz: Zurechnungsbesteuerung bei Begünstigten einer Familienstiftung

  • IWW

    AStG § 15; AStG § 18; AO § 39
    AStG, AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AStG § 15 ; AStG § 18 ; AO § 39
    Außensteuergesetz : Zurechnungsbesteuerung bei Begünstigten einer Familienstiftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Außensteuergesetz: Zurechnungsbesteuerung bei Begünstigten einer Familienstiftung ...

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zurechnungsbesteuerung bei Begünstigten einer Familienstiftung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 AStG bei Begünstigten einer Familienstiftung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 28.06.2007 - II R 21/05

    Vermögensübertragung auf Auslandsstiftung bei fehlender freier Verfügungsmacht

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 307/19
    Der Verweis des Gesetzgebers auf die BFH-Rechtsprechung zur Schenkungsteuer (unter Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, II R 21/05, BStBl. II 2007, 669) in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 6 AStG deute auf eine rein zivilrechtliche Auslegung des Begriffs der Verfügungsmacht.

    Für die Prüfung der ertragsteuerlichen Zurechnung eines Stiftungsvermögens im Sinne einer unechten Treuhand ist dem zum Strafbefreiungserklärungsgesetz ergangenen BMF-Schreiben vom 16. September 2004 (Az. IV A 4 -S 1928-94/04) folgender Fragenkatalog zu entnehmen, den sich das Gericht zu eigen macht (so auch BFH, Urteile vom 28. Juni 2007, II R 21/05, BStBl. II 2007, 669; vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BStBl. II 2014, 361; siehe auch Kalenberg, Richter, IStR 2016, 140):.

    Eine von dieser nach außen getragenen Vermögensübertragung abweichende zivilrechtliche Eigentumszuordnung im Sinne des BFH-Urteils vom 28. Juni 2007 (II R 21/05) ist nicht ersichtlich.

    Die Klägerin und die Beigeladenen haben auf die ausdrückliche Nachfrage des Gerichts vom 30. November 2020 durch ihr diesbezügliches Schweigen zu erkennen gegeben, dass es neben den in der Akte befindlichen Statuten vom ... 1973 und vom ... 1991, dem Testament vom ... 1992 und der Stimmrechtsvereinbarung vom ... 1996 keine weiteren für die Beurteilung nach § 39 AO relevanten Vereinbarungen, Nebenstatuten oder Weisungen gibt, insbesondere Stimmrechtsvereinbarungen, Mandatsvereinbarungen oder sonstige Verträge insbesondere zwischen der Stiftung, den Mitgliedern des Stiftungsrats und des Kuratoriums sowie den Begünstigten oder den von der Stiftung gehaltenen Beteiligungen bzw. Kapitalgesellschaften; im Übrigen auch keine "Side Letters", "Wish Letters" oder ähnliche von den Begünstigten oder Stifterinnen ausgestellte Weisungen an die vorgenannten Personen (vgl. zur Bedeutung solcher Dokumente BFH, Urteile vom 28. Juni 2007, II R 21/05, BStBl. II 2007, 669; vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BStBl. II 2014, 361; darin zitiert das BMF-Schreiben vom 16. September 2004, Az. IV A 4 -S 1928-94/04; Kalenberg, Richter, IStR 2016, 140).

    Trotz dieser weitreichenden Befugnisse rechnet die finanzgerichtliche Rechtsprechung ihm nicht ohne Weiteres bereits vor einer eigennützigen Verfügung über das Gesellschaftsvermögen das wirtschaftliche Eigentum zu (siehe allerdings auch BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, II R 21/05, der das auf ähnlicher Argumentation zum Trennungsprinzip beruhende Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14. März 2005, 4 K 1590/03, EFG 2005, 981, aufgehoben hat).

    Dabei bezog sich der Gesetzgeber auf das BFH-Urteil vom 28. Juni 2007, II R 21/05, BStBl. II S. 669, betreffend die Zurechnung von Wirtschaftsgütern für Zwecke der Schenkungsteuer.

    Zwar bezieht sich die Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 6 AStG ausdrücklich auf das BFH-Urteil vom 28. Juni 2007, II R 21/05, BStBl. II S. 669, das für Zwecke der Schenkungsteuer den zivilrechtlichen Eigentumsübergang auf eine liechtensteinische Stiftung davon abhängig gemacht hat, die Stiftung müsse nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei verfügen können.

  • BFH, 22.12.2010 - I R 84/09

    Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung - Keine

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 307/19
    Die wirtschaftliche Zuordnung streitbefangener Vermögenswerte und Einkünfte nach § 39 AO ist für eine Anwendung des § 15 AStG weiterhin vorrangig zu prüfen (vgl. zur alten Rechtslage, BFH, Urteil vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BStBl. II 2014, 361).

    Im Allgemeinen kann insbesondere bei Kapitaleinkünften davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftlichen Inhaberschaft einer Forderung die Zurechnung der daraus resultierenden Einkünfte folgt (BFH, Urteil vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BStBl. II 2014, 361).

    Der BFH hat die Frage des Vorrangs von § 39 AO vor § 15 Abs. 1 AStG angesichts der Neuregelung in § 15 Abs. 6 AStG durch das Jahressteuergesetz 2009 ausdrücklich offengelassen (BFH, Urteil vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BStBl. II 2014, 361).

    Für die Prüfung der ertragsteuerlichen Zurechnung eines Stiftungsvermögens im Sinne einer unechten Treuhand ist dem zum Strafbefreiungserklärungsgesetz ergangenen BMF-Schreiben vom 16. September 2004 (Az. IV A 4 -S 1928-94/04) folgender Fragenkatalog zu entnehmen, den sich das Gericht zu eigen macht (so auch BFH, Urteile vom 28. Juni 2007, II R 21/05, BStBl. II 2007, 669; vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BStBl. II 2014, 361; siehe auch Kalenberg, Richter, IStR 2016, 140):.

    Die Klägerin und die Beigeladenen haben auf die ausdrückliche Nachfrage des Gerichts vom 30. November 2020 durch ihr diesbezügliches Schweigen zu erkennen gegeben, dass es neben den in der Akte befindlichen Statuten vom ... 1973 und vom ... 1991, dem Testament vom ... 1992 und der Stimmrechtsvereinbarung vom ... 1996 keine weiteren für die Beurteilung nach § 39 AO relevanten Vereinbarungen, Nebenstatuten oder Weisungen gibt, insbesondere Stimmrechtsvereinbarungen, Mandatsvereinbarungen oder sonstige Verträge insbesondere zwischen der Stiftung, den Mitgliedern des Stiftungsrats und des Kuratoriums sowie den Begünstigten oder den von der Stiftung gehaltenen Beteiligungen bzw. Kapitalgesellschaften; im Übrigen auch keine "Side Letters", "Wish Letters" oder ähnliche von den Begünstigten oder Stifterinnen ausgestellte Weisungen an die vorgenannten Personen (vgl. zur Bedeutung solcher Dokumente BFH, Urteile vom 28. Juni 2007, II R 21/05, BStBl. II 2007, 669; vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BStBl. II 2014, 361; darin zitiert das BMF-Schreiben vom 16. September 2004, Az. IV A 4 -S 1928-94/04; Kalenberg, Richter, IStR 2016, 140).

  • BFH, 25.04.2001 - II R 14/98

    Zurechnung von Erträgen und Vermögen einer Auslandsstiftung nach § 15 AStG

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 307/19
    § 15 AStG ist eine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift, die Steuerflucht und Steuervermeidung durch Errichtung von ausländischen (Familien-)Stiftungen und Trusts verhindern möchte (BFH, Urteil vom 25. April 2001, II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457).

    Ob für die Begünstigteneigenschaft im Sinne des § 15 Abs. 2 AStG ein rechtsverbindlicher, klagbarer oder gar durch Zuwendungen umgesetzter Anspruch der Bezugsberechtigten bestehen muss, ist nicht streiterheblich, weil die nach der strengsten Auffassung erforderliche Voraussetzung eines umgesetzten Anspruchs im Streitjahr erfüllt ist (richtigerweise für einen weiten Begünstigtenbegriff BFH, Urteil vom 25. April 2001, II R 14/98, BFH/NV 2001; vgl. zum weiteren Meinungsstand Vogt in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 15 AStG, Rn. 44, Stand Juni 2020; Kraft in Kraft, 2. Aufl. 2019, § 15 AStG, Rn. 216 ff.; Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 15 AStG, Rn. 56, Stand August 2015).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 307/19
    Bei der Auslegung des § 15 AStG sei zudem das EuGH-Urteil vom 12. September 2006, C-196/04, Cadbury Schweppes, zu berücksichtigen.

    In dem laufenden Verfahren bezog sie sich dann auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. September 2006 in der Rechtssache C-196/04, Cadbury Schweppes, wonach sich, bezogen auf die Niederlassungsfreiheit für juristische Personen (Art. 43 und 48 EGV, nunmehr Art. 49 und 54 AEUV), Missbrauchsbekämpfungsbestimmungen speziell auf rein künstliche Gestaltungen beziehen könnten, die dazu bestimmt seien, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen.

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 38/09

    Voraussetzungen für den Übergang wirtschaftlichen Eigentums - Übertragung von

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 307/19
    Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formalrechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (BFH, Urteil vom 20. Juli 2010, IX R 38/09, BFH/NV 2011, 41, m.w.N.).

    So wird etwa für den Fall des besitzlosen wirtschaftlichen Eigentums, der dem hier zu entscheidenden Fall ähnelt, vorausgesetzt, dass der Inhaber des zivilrechtlichen Eigentums bezüglich des Wirtschaftsguts allein den Weisungen des anderen zu folgen verpflichtet ist und dieser jederzeit die Herausgabe, das heißt die Übertragung des Eigentums an sich, verlangen kann (vgl. BFH, Urteil vom 20. Juli 2010, IX R 38/09, BFH/NV 2011, 41; Fu in Gosch, AO/FGO, § 39 AO, Rn. 39, Stand November 2020).

  • BFH, 01.10.1997 - X R 91/94

    Nutzungsrechte im Beitrittsgebiet

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 307/19
    Danach ist wirtschaftlicher Eigentümer, wer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut dergestalt ausübt, dass er den nach bürgerlichem Recht Berechtigten im Regelfall, das heißt in dem für die Situation typischen Fall, auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, sodass der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (BFH, Urteil vom 1. Oktober 1997, X R 91/94, BStBl. II 1998, 203).

    Es wurden auch keine Anwartschaften auf die Rückübertragung des (gesamten) Stiftungsvermögens begründet (vgl. BFH, Urteil vom 1. Oktober 1997, X R 91/94, BStBl. II 1998, 203).

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. Doppeloption

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 307/19
    Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil gehe nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO auf einen Erwerber über, wenn der Käufer des Anteils - aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben habe, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden könne (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 9. Oktober 2008, IX R 73/06, BStBl. II 2009, 140) und - die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht, vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 5/00, BFH/NV 2002, 640) sowie - das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen seien (vgl. BFH-Urteile vom 10. März 1988, IV R 226/85, BStBl. II 1988, 832; vom 11. Juli 2006, VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296).
  • BFH, 02.10.2001 - IX R 45/99

    Spekulationsgeschäft bei vollmachtloser Vertretung

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 307/19
    Für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums von Geschäftsanteilen wirke die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nur zivilrechtlich gemäß § 184 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), nicht aber steuerrechtlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück (BFH, Urteil vom 17. Dezember 1996, IX R 91/94, BStBl. II 2002, 10).
  • BFH, 09.10.2008 - IX R 73/06

    Anteilsveräußerung - wirtschaftliches Eigentum - Vertrauensschutz - wesentliche

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 307/19
    Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil gehe nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO auf einen Erwerber über, wenn der Käufer des Anteils - aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben habe, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden könne (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 9. Oktober 2008, IX R 73/06, BStBl. II 2009, 140) und - die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht, vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 5/00, BFH/NV 2002, 640) sowie - das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen seien (vgl. BFH-Urteile vom 10. März 1988, IV R 226/85, BStBl. II 1988, 832; vom 11. Juli 2006, VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296).
  • BFH, 17.02.2004 - VIII R 28/02

    Wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Anteil

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 307/19
    Vielmehr waren trotz des Vorliegens dieser weitreichenden Befugnisse noch wesentliche, für die Annahme des wirtschaftlichen Eigentums bei den Beigeladenen erforderliche Zwischenschritte nicht erfüllt (vgl. zur Bedeutung wesentlicher Zäsuren vor der Annahme eines wirtschaftlichen Eigentumsübergangs BFH, Urteile vom 12. Oktober 2006, II R 26/05, BFH/NV 2007, 386 - mangelnde Kaufpreiszahlung - vom 17. Februar 2004, VIII R 28/02, BStBl. II 2005, 46 - Ausübung eines Rücktrittsrechts - vom 10. April 1973, III R 157 S 72, BStBl. II 1973, 595 - vertragliche Rückabwicklung - vom 4. Juli 2007, VIII R 68/05, BStBl. II 2007, 937 - Ausübung einer bindenden Erwerbsoption -).
  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 68/05

    Grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen nur

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85

    1. Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen - 2.

  • BFH, 24.01.2012 - IX R 69/10

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil trotz

  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 5/00

    Wesentliche Beteiligung; verdeckte Einlage in eine KapG

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03

    Schenkungsteuerpflicht der Vermögensübertragung zwischen einer inländischen und

  • BFH, 16.05.1989 - VIII R 196/84

    Keine Mitunternehmerstellung bei schenkweiser Übertragung von Kommanditanteilen

  • BFH, 12.10.2006 - II R 26/05

    Grundstückskaufvertrag; wirtschaftliches Eigentum; Rückabwicklung

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 122/98

    § 15 a EStG : Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn

  • FG Düsseldorf, 22.01.2015 - 16 K 2858/13

    Berücksichtigung von Dividendenerträgen aus einer ausländischen Fondsbeteiligung

  • BFH, 08.06.1988 - II R 243/82

    Die Erbeinsetzung unter Zwischenschaltung eines executors nach amerikanischem

  • BFH, 17.12.1996 - IX R 91/94

    Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 82g Abs. 1 Satz 3 EStDV

  • BFH, 10.04.1973 - VIII R 157/72

    Erhöhte AfA - Wirtschaftliches Eigentum - Eigenheim - Schriftlicher Vorvertrag -

  • BFH, 25.07.2012 - I R 101/10

    Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der Bodenschätze -

  • BFH, 29.07.1998 - II R 71/96

    GrESt; Übertragung der Verwertungsbefugnis an Gebäuden auf fremdem Boden

  • BFH, 07.07.2011 - IX R 11/10

    Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

    Es bestehe keine planwidrige Regelungslücke, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Gesetzgeber es übersehen habe, Drittstaaten in die Vorschrift des § 15 Abs. 6 AStG aufzunehmen (unter Hinweis auf ein Urteil des FG Hamburg vom 17.12.2020 6 K 307/19 und die dort erörterte Entstehungsgeschichte).
  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

    Es bestehe keine planwidrige Regelungslücke, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Gesetzgeber es übersehen habe, Drittstaaten in die Vorschrift des § 15 Abs. 6 AStG aufzunehmen (unter Hinweis auf ein Urteil des FG Hamburg vom 17.12.2020 6 K 307/19 und die dort erörterte Entstehungsgeschichte).
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